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Dieses Thema hat 31 Antworten
und wurde 2.137 mal aufgerufen
 DIE EOTC-SEITEN / DIESES FORUM
Seiten 1 | 2
aleksej schicke ( gelöscht )
Beiträge:

03.02.2006 17:30
Aliase Zitat · Antworten

Hallo Herr Schnabel,

gerade habe ich folgendes endeckt und bin verwundert.

http://www.fotocommunity.de/pc/account/myprofile/491847

Wieviele Aliase besitzen sie denn?

Alex

B. Trug ( Gast )
Beiträge:

03.02.2006 19:29
#2 RE: Aliase Zitat · Antworten

Wie außerordentlich betrüblich, dass sich der Prinzipal nicht zu einer Stellungnahme durchringen konnte.
Wie außerordentlich vergnüglich anderseits, dass seine beiden Gefolgsleute nicht auf die Idee kommen dumme Fragen zu stellen. Gut trainiert!
Oder auch nur Aliase?

Noch viel Spass bei den Postings, Folks!
Bertram Trug

T.Bode
Verschollener


Beiträge: 836

03.02.2006 19:31
#3 RE: Aliase Zitat · Antworten

Die Parallelen sind in der Tat eminent, um nicht zu sagen, dass "Heinz" absolut identisch mit Holger ist.
Ich bin mir sicher, der Prinzipal wird diesbezüglich schon bald eine Erklärung abgeben!

T.Bode
Verschollener


Beiträge: 836

03.02.2006 19:35
#4 RE: Aliase Zitat · Antworten
In Antwort auf:
Wie außerordentlich betrüblich, dass sich der Prinzipal nicht zu einer Stellungnahme durchringen konnte.
Wie außerordentlich vergnüglich anderseits, dass seine beiden Gefolgsleute nicht auf die Idee kommen dumme Fragen zu stellen. Gut trainiert!
Oder auch nur Aliase?

Hi Kroni,

hat man dich jetzt auch aus dem OME gemobbt?
Aber das macht nix, du brauchst nur deine Adresse anzugeben, auf das Bestätigungsschreiben zu antworten, deine Kontonummer zu hinterlassen und schon heißt es: Willkommen im EOTC-Forum!

F. X. Huber
Fahnenflüchtiger


Beiträge: 408

03.02.2006 22:50
#5 RE: Aliase Zitat · Antworten
Zitat von B. Trug
Wie außerordentlich betrüblich, dass sich der Prinzipal nicht zu einer Stellungnahme durchringen konnte.
Wie außerordentlich vergnüglich anderseits, dass seine beiden Gefolgsleute nicht auf die Idee kommen dumme Fragen zu stellen. Gut trainiert!
Oder auch nur Aliase?

Ich bin gerade im Moment erst nach Hause gekommen, das erklärt, warum ich keine Fragen oder Kommentare abgegeben habe.
Spielt es denn wirklich eine Rolle, ob "Holger Schnabl" eine Kunstfigur oder eine real existierende Person ist? Ich denke, im Gegensatz zu anderen Stellen war genau diese Art von Toleranz (what you see is what you get) immer in diesem Forum vorhanden. Ich finde es "höchst bedauerlich", dass nun gerade von Leuten, die ansonsten scheinbar gar nicht an einer Diskussion interessiert sind, diese Attacken kommen. Nur herzukommen um Unfrieden zu stiften ist schamlos.

Was mich betrifft kann ich die Frage eindeutig beantworten: ich gebe mich als die Person, die ich auch in der Welt da draußen bin. Ich möchte aber nochmals betonen, dass das für eine Diskussion zum Thema Musik irrelevant ist, wer nicht damit leben kann, muss sich damit abfinden. Darum können wir uns nun wirklich nicht auch noch kümmern.

An alle, die zu dieser Art von Toleranz nicht in der Lage sind, ergeht der Hinweis, dass es genügend Orte gibt, an denen sie nicht gefordert wird, weil jeder authentisch ist. Bitte geht dort hin, wenn euch sonst der Blutdruck in Schlaganfallregionen steigt.

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Die Leute, die das Gras wachsen hören, sind meist dieselben, die es gesät haben. (Peter Frankenfeld)

Holger Schnabl
Prinzipal & Melancholiker


Beiträge: 1.635

03.02.2006 23:12
#6 RE: Aliase Zitat · Antworten

Guten Tag!

Wie du, Alex, und sicherlich jeder, welcher diesem Link Folge geleistet hat, ohne Anstrengung wirst nachvollziehen können, bin ich selbst verwundert, erstaunt – geradezu bass erstaunt. Die Ähnlichkeit des Eingangstextes mit mit Text der Startseite meiner HP ist in der Tat eine große, ja unmöglich zu übersehende. Der Tausend, das grenzt ja schon an Plagiat! Allerdings ist der Text voller Fehler, wie ich bemerken möchte.

Nur schwerlich gelang es mir, meine zunächst temperamantbegründete auf den ersten Blick hochschäumende Entrüstung zu bemeistern, nehme die Sache aber nun doch gelassen und füge nur folgendes an:

Ich distanziere mich in aller Form von dieser Person und versichere gerne sprichwörtlich wie ehrenwörtlich, weder mit dem Ersteller der hier verlinkten foto-Seite noch mit dem dorten abgebildeten Menschen auch nur im geringsten etwas zu tun zu haben. Ein Mann ist soviel wert, wie das Wort, das er gibt – Sie alle kennen diesen Stehsatz und hiermit haben Sie mein Wort, wertes Publicum.

Pff, ich weiß übrigens gar nicht, warum sich hier manche echauffieren, es liegt nicht in meinem Einflußbereich, wenn jemandem der Text meiner Startseite so gut gefällt, dass er sie praktisch 1:1 für seine eigene Seite verwendet. Natürlich ist das, genau betrachtet, geistiger Diebstahl. Aber ich gehöre nicht zu den i-tüpfelchen-Reitern und nehme die Sache – wie oben erwähnt - gelassen. Ich frage mich nur, Alex, auf welche Art und Weise du “so ganz zufällig” unter Millionen Seiten gerade auf diese gestossen bist. Gerade dies würde mich und womöglich andere höchlich interessieren.


Allen noch einen gemütlichen Abend
H.S.

Sinatra - Entertainer Of The Century
http://www.geocities.com/allthewaysinatra
“...die Diskussion geht weiter!...wo wenn nicht hier, wann wenn nicht jetzt?“

Gast ( Gast )
Beiträge:

04.02.2006 01:30
#7 RE: Aliase Zitat · Antworten


Bla Bla... und wessen Wort hat man dann? Das Wort von nem anderen Alias?

Dabei sind die gesetzlichen Regelungen eindeutig und so einfach, und es ist also sehr leicht, seriös zu sein (vorausgesetzt mann ist überhaupt seriös):

Für Webmaster, die als privates Hobby Seiten im WWW pflegen, sind die Pflichtangaben im Impressum sehr überschaubar: Sie betreffen nur die Punkte 1 und 2 in §6 TDG:
Laut Punkt 1 muß das Impressum den Namen und die Anschrift enthalten. Der Zusatz "unter der sie niedergelassen sind" stellt klar, daß es eine wirklich existierende Adresse sein muß. Eine Postfachangabe, Postlagervermerk oder ähnlich reicht also nicht aus, sondern es muß der Name der Person, Straße und Hausnummer sowie die Ortsbezeichnung (bei manchen Ortsnamen sind Zusätze erforderlich, um Eindeutigkeit herzustellen) angegeben werden. Unternehmen, Vereine oder andere Gruppen müssen eine verantwortliche Person benennen.

Mehr Info:
http://www.bahnhof-hamburg.de/impressum.html

korrektes Impressum = Ruhe
kein Impressum = wers glaubt wird seelig

F. X. Huber
Fahnenflüchtiger


Beiträge: 408

04.02.2006 01:40
#8 RE: Aliase Zitat · Antworten

01. Für wen gilt die Impressumspflicht?

Nach § 6 des Teledienstegesetzes (TDG) gilt die Impressumspflicht für alle Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste. Gemäß § 10 Abs. 1 des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV) besteht die Impressumspflicht auch bei Mediendiensten.

02. Gilt die Impressumspflicht für alle Websites?

Nein. Nach dem TDG gilt die Impressumspflicht nur für geschäftsmäßige Teledienste. Der Betreiber einer privaten Homepage ist somit nicht verpflichtet, seine Website mit einem Impressum zu versehen.

03. Wann liegt ein geschäftsmäßiger Teledienst vor?

Wann immer ein wirtschaftliches Interesse mit einer Website verfolgt wird, wird man von einem geschäftsmäßigen Teledienst sprechen müssen mit der Folge, dass die Pflichtangaben zu erbringen sind. Das wirtschaftliche Interesse kann darin liegen, dass über die Website Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden. Dasselbe gilt für Websites, auf denen sich ein Unternehmen lediglich präsentiert. Die Werbung für das eigene Unternehmen reicht für eine Geschäftsmäßigkeit des Teledienstes aus.


Mehr Info:
http://haerting.de/de/3_lawraw/faqs/faq_webimpressum.php
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Die Leute, die das Gras wachsen hören, sind meist dieselben, die es gesät haben. (Peter Frankenfeld)

Gast ( Gast )
Beiträge:

04.02.2006 02:15
#9 RE: Aliase Zitat · Antworten

Bitte den Link auch durchlesen. Die Rechtssprechung ist jüngst hierzu eindeutig.


Wer ist eigentlich impressumspflichtig?

In Diskussionsforen zum Internet-Recht taucht bisweilen die Frage auf, ob für private Webmaster überhaupt eine Impressumspflicht bestehe. Schon alleine die Frage irritiert: Warum will ein (seriöser) Webmaster seine Impressumspflicht wegdiskutieren? Welche Gründe hat ein Webmaster, auf seinen Seiten seine Identität nicht angeben zu wollen?

Was vielfach zu der irrigen Annahme führt, ein Impressum sei erst notwendig, wenn man kommerzielle Absichten verfolgt, ist der Ausdruck "geschäftsmäßige Teledienste" in §6 TDG.

Doch hier muß klar unterschieden werden zwischen den beiden Begriffen "geschäftsmäig" und "gewerbsmäßig". Der Begriff "gewerbsmäßig" trifft auf eine Tätigkeit in der Tat erst dann zu, wenn mit ihr Geld erwirtschaftet werden soll (Gewinnerzielungsabsicht). Der Begriff "geschäftsmäßig" aber bezeichnet sämtliche Tätigkeiten, die ernsthaft betrieben werden und die nicht nur vorübergehend sind (nachhaltige Tätigkeiten).

Nicht impressumspflichtig im WWW sind demnach reine Testseiten, mit denen man seine HTML-Kenntnisse erprobt und die nach kurzer Zeit wieder gelöscht werden. Ebensowenig impressumspflichtig sind Photos, die man kurzzeitig auf einem Webserver speichert, um sie seinen Verwanten zugänglich zu machen. Und ebenso muß auch derjenige, der seine eigene Webseite ausschließlich als Kontaktanzeige nutzt und darauf seine sexuellen Vorlieben schildert, seine Adresse nicht preisgeben. Denn eine einzelne Kontaktanzeige ist typischerweise etwas verübergehendes. Anders sieht es aus, wenn jemand auf Webseiten anderen die Möglichkeit gibt, Kontaktanzeigen aufzugeben, also eine Kontaktbörse anbietet. Dann handelt es sich um einen Dienst an die Allgemeinheit, der in seinem Wesen auf unbestimmte Dauer angelegt ist.

Die Impressumspficht beginnt also, sobald eine Webseite dauerhaft im Netz abrufbar ist und bleiben soll. Indizien für eine nachhaltige Tätigkeit, also einen geschäftsmäßigen Teledienst, sind ab und zu erfolgende Aktualisierungen der Seite oder Eintragungen in Suchmaschinen. Spätestens dann sollte die Webseite ein korrektes Impressum haben.

Selbst Rechtsanwälte geraten manchmal mit den Begriffen durcheinander und verwechseln "geschäftsmäßig" mit "gewerbsmäßig". Um hier Klarheit zu schaffen, kann man sich auch mal die Situation außerhalb des Internet anschauen. Denn die Politik will ja keine Sonderstellung des Internet erreichen, sondern verfolgt das Ziel, Online-Medien durch entsprechende Gesetzgebung so in das Gesellschaftsgefüge einzubinden, daß eine weitestgehende rechtliche Gleichstellung zwischen konventioneller und elektronischer Kommunikation erfolgt.

In der "Realen Welt", also dem Leben außerhalb des Internet, gilt die Impressumspflicht seit je her für alle an die Öffentlichkeit gerichteten Publikationen, unabhängig davon, ob eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird oder nicht. Jeder, der sich schon einmal politisch engagiert hat und in der Fußgängerzone Flugblätter verteilt hat, oder wer sich als Schüler in der Redaktion der Schülerzeitung beteiligt hat, kennt die generelle Pflicht zur Angabe eines Impressums, das meist mit dem Kürzel "ViSdP" (Verantwortlich im Sinne des Presserechts) eingeleitet wird. Zwar findet man insbesondere auf politisch strittigen Flugblättern häufig bewußt fehlerhafte Adressen wie z.B. "Käpt'n Antifa, Links Radikal 13, D-110 Polizei"; Die geltende Rechtslage ist aber so, daß in jeder an die Öffentlichkeit gerichteten Publikation ein korrektes Impressum stehen muß und daß in diesem die für den Inhalt verantwortliche Person mit Namen und Adressen nachlesbar sein muß.

Die Impressumspflicht für Webseiten ist also keine juristische Besonderheit, sondern lediglich eine Angleichung an die für Papier-Veröffentlichungen geltenden Vorschriften. Insofern ist klar, daß der Gesetzgeber auch für Teledienste eine Impressumspflicht definiert hat, die unabhängig von der Erwirtschaftung eines Gewinns ist. Im Gesetz wurde also ganz gezielt der Begriff "geschäftsmäßig" und nicht "gewerbsmäßig" gewählt.

Ergänzend sei noch gesagt, daß der Begriff "privater Webmaster" eine umgangssprachliche Bezeichnung ist, die keinerlei Bedeutung für Rechtsvorschriften hat. Es ist auch keineswegs so, daß der Begriff "privat" in der deutschen Sprache generell gleichbedeutend ist mit "nicht kommerziell". Im Bereich der Fernsehsender beispielsweise ist "privat" der Gegensatz zu "öffentlich-rechtlich". In anderen Rechtsgebieten steht "privat" häufig im Gegensatz zu "staatlich" (z.B. "Privatunternehmen" versus "Behörde").

Unterscheidung Teledienst – Mediendienst

Bei Durchlesen des Teledienstegesetzes kommen manche Webmaster deshalb zu dem Schluß, daß ihr Dienst gar nicht unter das TDG fällt und deshalb auch kein Impressum erforderlich sei. Doch diese Schlußfolgerung stimmt nicht. Denn alle Online-Dienste, die nicht als Teledienste eingestuft werden, gelten als Mediendienste. Für Mediendienste gilt ein anderes Gesetz, das ebenso ein Impressum vorschreibt, nämlich der Mediendienstestaatsvertrag.

Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Begrifflichkeiten entstammt der historisch begründeten Zuständigkeitsteilung zwischen der Bundesrepublik und den Ländern im Rahmen der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland. Für die Regelung der Telekommunikation ist die Bundesrepublik zuständig, für die Regelung der Medien (Zeitungen, Zeitschriften, Hörfunk, Fernsehen) sind die Länder zuständig. Früher waren Telekommunikation und Medien auch technisch klar getrennt: Telekommunikation bestand lediglich aus Individualkommunikation (Fernschreiben, Fernsprechen, Fernkopieren) und wurde von der Deutschen Bundespost durchgeführt.

Mit Einführung des WWW sind nun in demselben Medium, nämlich dem Internet, sowohl Fragen der Telekommunikation als auch Fragen der Medienaufsicht, zu regeln. Deswegen musste der Gesetzgeber das Internet aufteilen in Inhalte, die als Telekommunikation gelten und für die die Bundesrepublik Gesetze macht, und in Inhalte, die als Medien gelten und für die die Länder zuständig sind. Deswegen trägt das Gegenstück zum bundesweit geltenden Teledienstegesetz nicht den Namen "Gesetz", sondern "Staatsvertrag": Es heißt "Mediendienstestaatsvertrag". Prinzipiell könnte jedes Bundesland die Mediendienste anders regeln. Um Einheitlichkeit herbeizuführen, haben alle Länder der BRD miteinander den Mediendienstestaatsvertrag abgeschlossen, der die Mediendienste in allen Bundesländern einheitlich regelt. Dieser ist an das Teledienstegesetz angelehnt. Der Medienstdienstestaatsvertrag hat in jedem einzelnen Bundesland Gesetzeskraft und gilt somit einheitlich in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.

Eine ähnliche Problematik gab es übrigens bereits Anfang der 1980er-Jahre mit der Einführung des Systems Bildschirmtext. Dieses System wurde zwar von der Deutschen Bundespost betrieben, wurde aber als Mediendienst gewertet und unterlag somit der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Die Länder schlossen damals den Bildschirmtext-Staatsvertrag ab, der Btx in allen Bundesländern einheitlich regelte.

Daß mit der Verbreitung des WWW und damit der stärkeren Popularisierung des Internet (dem Netz, auf dem das WWW basiert) der Gesetzgeber sich veranlaßt sah, ein Teledienstgesetz zu verabschieden (was natürlich nicht nur für das Internet und erst recht nicht nur für Dienste unter "de"-Domains gilt, sondern für alle in Deutschland verfügbaren elektronischen Kommunikations- und Informationsdienste), änderte nichts an der Trennung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern. Und dieser im Grundgesetz festgelegten Trennung musste natürlich Rechnung getragen werden.

Die Unterscheidung zwischen Telediensten und Mediendiensten ist also eine politische Besonderheit. Der einzelne Webmaster braucht sich darum aber nicht weiter zu kümmern, da beide Gesetze sehr ähnlich sind. Insbesondere besteht für beide Arten von Diensten eine Impressumspflicht.

(Link wie oben)

Holger Schnabl
Prinzipal & Melancholiker


Beiträge: 1.635

04.02.2006 10:40
#10 RE: Aliase Zitat · Antworten

Guten Tag!

Wertes Publicum, wenn Sie auf den Fußballplatz gehen und der zufällig neben Ihnen Stehende wendet sich an Sie und sagt: “Spieler XY trifft heute wieder keinen Ball, wie kann man so einen überhaupt aufstellen, was sagen Sie dazu?” werden Sie vermutlich NICHT antworten: “Mein Herr, geben Sie mir Ihren Namen und Adresse und die Farbe Ihrer Unterhose an, bevor ich Ihnen auf Ihre Frage eine Antwort zukommen lasse.”

Wenn Sie in einem Künstler-Forum zu einem beliebigen Star Beiträge lesen, werden Sie sehen, dass 98% irgendwelche Nicknames angeben und ihre Mitgliedsprofile unausgefüllt lassen. Offenbar handhabt die große Mehrheit die Sache auf diese Weise. Ich sehe keinen Grund, es hierorts anders zu halten. Nennen Sie sich, wie Sie wollen – unter Berücksichtigung der guten Sitten. User, die sich etwa “Vera R. Schung” nennen, werden allerdings gelöscht.

Mir persönlich genügt es, wenn Sie sich einen eindeutigen Namen zulegen und in diesem Forum NUR unter DIESEM Namen posten. Der Rest interessiert mich nicht – etwa ob Sie in einem anderen Forum unter einem anderen Namen posten.

Seit ich mich im Internet an der Diskussion zu Sinatras musikalischer Hinterlassenschaft beteilige, wurde und werde ich von meinen Neidern angeschwärzt und meine Identiät hinterfragt. Ich weiß nicht, warum diese Leute meine persönlichen Angaben in Zweifel ziehen, es ist mir offen gesagt ein Rätsel. Wenn diese Leute mir partout nicht glauben wollen, so mögen Sie es lassen. Wenn ich ein Mitgliedsprofil lese, dann glaube ich das, den erstens ist es so am bequemsten, zwotens spielt es für mich keine große Rolle, und drittens werde ich persönlich mir durch neurotisches Mißtrauen nicht das Leben verkomplizieren – das können meinetwegen andere gerne tun.

Dies ist das EOTC-Forum, dies sind die Regeln. Wenn in anderen Sinatra-Foren andere Regeln gelten, so ist das der Kaffee von denen drüben. Hier wird es so gehalten wie in den allermeisten anderen Künstlerforen. Daher lege ich keinen Wert auf Unruhestifter, die aus anderen Foren hierher kommen, um es schlecht zu reden, weil sie glauben, eine Monopol-Stellung bezüglich der Diskussion zu Sinatra zu haben und diese durch das EOTC-Forum gefährdet sehen. Hier geht es um erstens um Sinatra, zwotens um Sinatre und drittens um Sinatra und nicht um Personalien, Vormachtstellungen oder gekränkte Egos und Eitelkeiten.


Allen noch einen gemütlichen Abend
H.S.

Sinatra - Entertainer Of The Century
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“...die Diskussion geht weiter!...wo wenn nicht hier, wann wenn nicht jetzt?“

aleksej schicke ( gelöscht )
Beiträge:

04.02.2006 10:50
#11 RE: Aliase Zitat · Antworten

Ich fordere den Prinzipal auf etwas gegen die Spamattacken zu tun.Ich habe den Eindruck,dass hier vorzeitig der Kanerval ausgebrochen ist.
Hier ist fast keine vernüftige Diskussion über Sinatra möglich.

Alex

Gast ( Gast )
Beiträge:

04.02.2006 11:49
#12 RE: Aliase Zitat · Antworten


Bitte dabei nicht aus dem Auge verlieren, dass der sogenannte "Prinzipal" natürlich allen Kernfragen dieser, auf einer gesetzeswidrig impressums-losen-Webseite wie diesen Forum doch wohl erlaubten, Debatte ausweicht..!

Das ganze Bla Bla hier gäbe es gar nicht, wenn hier seriöse Webseiten eines seriösen Anbieters betrieben würden. Die Meinungen von Herr Schnabl zur Pflicht des Impressums interessieren niemanden: Was interessiert ist: Es gibt eine ganz klare gesetzliche Impressumsplicht und die wird hier nicht erfüllt. Und wie überall nachgelesen werden kann haben sich größere Suchdienste wie zum beispiel Google & Co lange dazu verpflichtet, Webseiten ohne impressum aus ihren Suchmaschinen raus zu nehmen. Gerichtsurteile mit Geld-Bußen in bis zu fünfstelliger Höhe gegen Webseiten, die ihrer pflicht zum Impressum nicht nachgekommen sind, sind in den letzten beiden Jahren reihenweise ergangen.

Als nur gelegentlicher Leser hier wundern mich da schon die Windungen des angeblichen Betreibers sehr. Könnte doch auf die hier anfangs gestellte Frage ganz einfach mit Fakten antworten. Ist doch ganz einfach, und eh gesetzlich vorgeschrieben.

klares impressum = ruhe und alle wissen woran sie sind,
kein impressum = wers glaubt wird seelig und geniesst Ausreden auf ewig

T.Bode
Verschollener


Beiträge: 836

04.02.2006 12:01
#13 RE: Aliase Zitat · Antworten

Nein, die Rechtssprechung ist diesbezüglich NICHT eindeutig, auch wenn es diverse hysterische Weiber aus dem OME gerne hätten.

II. Wer ist verpflichtet ?

Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung trifft nach § 6 Satz 1 TDG alle Anbieter "geschäftsmäßiger Teledienste". Der Begriff "Teledienst" ist sehr weit gefasst, so dass im Prinzip jede Internetpräsenz ein Teledienst im Sinne des TDG ist, sofern sie nicht als Mediendienst im Sinne des Mediendienststaatsvertrages (MDStV - Anm.: Die Informationspflichten sind seit seit dem 1.7.2002 in § 10 MDStV geregelt) einzuordnen ist. Bedauerlicherweise hat es der Gesetzgeber versäumt, näher zu definieren, wann ein Teledienst als "geschäftsmäßig" im Sinne von § 6 TDG einzuordnen ist, um auf diese Weise den Anwendungsbereich der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung sinnvoll einzugrenzen. Der Gesetzgeber spricht in der Gesetzesbegründung davon, dass jede nachhaltige Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht als geschäftsmäßig einzuordnen ist. Lediglich private Gelegenheitsgeschäfte sollen vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden. Letztlich ist jede Internetseite auf Dauer angelegt und damit nachhaltig, so dass dieses Kriterium nicht weiterhilft. Richtigerweise sollte man darauf abstellen, ob die Homepage im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne von § 14 BGB steht und dabei auf den Gesamtcharakter abstellen. Es ist allerdings zu befürchten, dass Teile der Rechtsprechung unter Berufung auf die Gesetzesbegründung lediglich auf die Nachhaltigkeit des Handelns abstellen und sehr schnell ein geschäftsmäßiges Handeln bejahen werden. Erschwert wird die Situation für private Homepagebetreiber zusätzlich durch die in anderem Zusammenhang von Teilen der Rechtsprechung vertretene Ansicht, wonach bereits das Schalten einzelner Werbebanner genügt, um ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu begründen. Diese Ansicht ist sicherlich falsch, hilft dem Betroffenen, der den Gang durch mehrere Instanzen und die damit verbundenen Kosten scheut, im Zweifel aber wenig. Wer daher rechtliche Risiken ausschließen möchte, sollte im Zweifel die Internetpräsenz mit einer ordnungsgemäßen Anbieterkennzeichnung versehen.

http://www.beckmannundnorda.de/tdgimpressum.html

Gast
Beiträge:

04.02.2006 12:40
#14 RE: Aliase Zitat · Antworten


Ihre Ausflüchte machen mir schon Spass - sie bemühen veraltetete Texte, anstatt den einzig logischen Schluss zu ziehen, sprich die ganze Debatte sofort per Impressum kurz und schmerzlos zu beenden. Geht natürlich nur, wenn mann ein solches tatsächlich angeben kann. Lustig!

Oder auch wenig lustig, wie http://www.juraforum.de/jura/specials/special/id/6803/ feststellt.

II. Was bedeutet geschäftsmäßig i.S.d. § 6 TDG? Kein Impressum bei privater Homepage?

Wesentliche Bedeutung erlangt bei Telediensten der Begriff „geschäftsmäßig“. Handelt ein Telediensteanbieter nicht geschäftsmäßig, so trifft ihn nach § 6 TDG keine Anbieterkennzeichnungspflicht.

Die Vorschrift gilt nach der Gesetzesbegründung (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Bundesratsdrucksache BR 136/01 vom 16.02.2001, S. 34) nur für geschäftsmäßige Angebote, die aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht abgegeben werden. Bei privaten Gelegenheitsgeschäften ist dagegen kein geschäftsmäßiges Handeln gegeben. Die meisten privaten Homepages sind allerdings bewusst auf Dauer im Internet bereit gestellt und abrufbar, so dass hierin schon eine nachhaltige Tätigkeit gesehen werden kann. Aus diesem Grund wird oft vertreten, dass auch ein Großteil der privaten Homepages unter die Kennzeichnungspflicht nach § 6 TDG fällt. Eine Ausnahme hierzu könnten Webseiten darstellen, die ihre Inhalte nur einmalig und/oder sehr kurzfristig anbieten und diese damit nicht mehr nachhaltig i.S.d. Gesetzesbegründung angeboten werden. Andererseits wird ebenfalls der Begriff der „Geschäftsmäßigkeit“ auch in der Hinsicht verstanden, dass damit die Absicht, Einnahmen erzielen zu wollen verbunden sein muss (siehe hierzu das WebDoc von Jan Weber: „Der Adressatenkreis der Verpflichtung zur Anbieterkennung im Internet nach der Neufassung des Teledienstegesetzes“)

Einen Grenzfall wird daher vor allem eine private Homepage darstellen, auf der Links zu Klickprogrammen, Partnerprogrammen oder gar Werbebanner platziert sind. Hier könnte man dann sogar von einer Einnahmenerzielungsabsicht, die Jan Weber (aaO) zur Abgrenzung heranzieht, sprechen. Im Zweifel sollte daher vorerst auch von einer Anbieterkennzeichnungspflicht der dauerhaft online gestellten privaten Homepage ausgegangen werden.

Einschlägige Urteile zum Thema (für ihren Rechtsberater leicht nachzuschlagen)
OLG München 29 U 2681/03
OLG München 29 U 4564/03
LG Düsseldorf 34 O 188/02
LG Düsseldorf 34 O 172/02
OLG Köln 6 U 109/03
OLG Köln 6 U 113/03

das war es dann aber auch - wenn sie es immer noch nicht begreifen dass sie hier unter die gesetzliche Impressumspflicht fallen, dann kann auch kein wohlwollender Gast mehr etwas tun

T.Bode
Verschollener


Beiträge: 836

04.02.2006 13:59
#15 RE: Aliase Zitat · Antworten
"Wohlwollender Gast"?
Spanner wär wohl die treffendere Bezeichnung.

Holger Schnabl
Prinzipal & Melancholiker


Beiträge: 1.635

04.02.2006 14:37
#16 RE: Aliase Zitat · Antworten

Guten Tag!

Unter strengster Auslegung aller Vorschriften und Gesetze (welche sicherlich tausende Seiten füllen) steht der Betreiber einer einem Künstler aus welchem Bereich auch immer gewidmeten privaten HP offenbar inzwischen nur mehr vor zwo Möglichkeiten:

a) er veröffentlicht seine genaue Anschrift auf der Seite, um es leichter zu machen, ihn wegen unerlaubter Veröffentlichung von Songtexten und / oder Fotos dranzukriegen

b) er veröffentlicht seine genaue Anschrift NICHT und wird daraufhin eben wegen Verletzung seiner angeblichen oder meinetwegen tatsächlichen Impressumspflicht drangekriegt

In Konsequenz all dieser Umstände werde ich innerhalb zwoelf Stunden sowohl EOTC-Seiten als auch Forum schließen, was sicherlich auch und gerade im Sinne unseres juristisch-zitat-gewaltigen Gastes ist.


Allen noch einen gemütlichen Abend
H.S.

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Gast ( Gast )
Beiträge:

05.02.2006 06:33
#17 RE: Aliase Zitat · Antworten


Es bleibt also beim ganz offiziellen Bla Bla, leeren Ankündigungen und den einfachen rechtlichen Tatsachen ausweichenden Stellungnahmen des angeblichen Betreibers dieser Seiten.

Sehr bezeichnend ist in diesem Zusammenhang vor allem, dass die Stellungnahme des angeblichen Betreibers dieser Seiten hier die doch wohl in jeder Hinsicht am nächsten liegende Möglichkeit gar nicht berücksichtigt (und da darf dann natürlich die Frage erlaubt sein, warum das so ist):
Nämlich die Möglichkeit, ganz einfach eine ganz normale seriöse private Webseite zu betreiben, die ein ordentliches Impressum besitzt, so wie es zehntausende anderer Webseiten auch haben, gemäss den geltenden rechtlichen Bestimmungen, mit Namen und Adresse des Webseiten-Betreibers. Der im übrigen ja überhaupt keine Angst davor haben muss, wegen seines korrekt angegebenen Impressums "drangekriegt" zu werden, wenn es, wie bei zehntausenden anderer ordnungsgemäss betriebener Webseiten auch, gar keine irgendwelchen fragwürdigen Inhalte auf der Webseite gibt.

Sehr aufschlußreich (und natürlich klar gesetzeswidrig) also, wie im vorliegendem Fall der angebliche Betreiber dieser Webseiten seiner einfachen, eindeutigen und, sofern es sich um einen tatsächlich existierenden seriösen Betreiber handelt, ja auch ohne jeden Aufwand in wenigen Minuten herzustellenden Impressumspflicht nach den gesetzlichen Bestimmungen ausweicht. Das sagt eigentlich alles über die offenkundig nicht vorhandene Seriösität des Betreibers dieser Webseiten aus, und es steht übrigens darüber hinaus auch in eindeutigem Widerspruch zu den für alle Nutzer, also auch für den angeblichen Betreiber dieser Webseiten, bindenden rechtlichen Bestimmungen des Web-Providers, dessen Rechtsabteilung sich diesem eklatanten Fall sicher gerne und bald annehmen wird.

Holger Schnabl
Prinzipal & Melancholiker


Beiträge: 1.635

05.02.2006 12:14
#18 RE: Aliase Zitat · Antworten

Guten Tag!

Verehrter Gast, es ist begrüßenswert, dass Sie in einer Zeit allgemeinen moralischen Verfalls so vehement für „law & order“ eintreten. Damit leisten Sie einen wertvollen Beitrag zum Erhalt unseres wankenden Gesellschaftsgefüges. Mir ist inzwischen – lassen Sie mich das unterstreichen – bewußt, wie sehr Sie mir, dem wie den meisten Laien der rechte Durchblick durch den Dschungel der Verfügungen und Verordnungen fehlte, durch Ihr Auftreten hierorts geholfen haben. Und zwar in selbstloser Weise – ohne Angabe einer Kontaktadresse, an welche ich mich wenden könnte, um Ihnen zu danken. Daher tue ich dies hier quasi in der Öffentlichkeit.

Ich ersuche Sie dringend, wo Sie schon einmal dabei sind, auch anderen Betreibern von Websites Ihr Wissen zur Verfügung zu stellen, ich denke hiebei nicht nur, aber vorrangig an Betreiber von Sinatra-Seiten, welche gleich mir auf ihren Seiten bzw. Foren Bildmaterial und Songtexte präsentieren, an denen das Copyright vermutlich nicht bei den Betreibern der entsprechenden Seiten liegen. Ich fürchte, die Beitreiber dieser Seiten – obwohl sie seriöserweise ein Impressum aufweisen können – sind sich nicht ganz über die allfällig drohenden rechtlichen Folgen im Zusammenhang mit der Verwendung von urheberrechtlich geschützten Fotos bzw. Songtexten im Klaren.

Wir wollen hoffen, dass die Betreibergesellschaften, bei denen diese Seiteninhaber ihre Accounts und Telekommunikationseinrichtungen gemeldet haben, nicht womöglich in Kenntnis dieser Umstände gelangen, andernfalls fürchte ich, dass auch deren Rechtsabteilungen in Bälde Sonderschichten einlegen werden müssen.

Ich ersuche Sie also, Ihre Aufklärungsarbeit auch bei den Betreibern anderer Sinatra-Seiten einzubringen, bevor noch die Situation eintritt, dass bis dato unbescholtene Bürger, welche zum Andenken an Sinatra wertvolle Arbeit leisten, durch Unkenntnis der rechtlichen Lage in existenzbedrohende Situationen geraten, Impressum her oder hin. Übrigens erachte ich die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Fotos bzw. Songtexten konsequenterweise genauso als „unseriös“ wie das Betreiben von Websites ohne Impressum.


Allen noch einen gemütlichen Abend
H.S.

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T.Bode
Verschollener


Beiträge: 836

02.03.2006 07:50
#19 RE: Aliase Zitat · Antworten
Guten Morgen, die Damen und Herren!
Ich habe mir an diesem besonders schönen Morgen (weiß ist es draußen!) vorgenommen, endgültig Klarheit in den Sachverhalt um die Impressumspflicht zu bringen.
Unser netter Gast hat uns ja nette Urteile vor die Tür gesetzt, mit dem Zusatz, unsere Juristen könnten das leicht nachschlagen.
So habe ich einfach mal versucht, die Dinger bei Google einzutippen und siehe da: Ein Treffer nach dem Anderen.
Ich werde die Ergebnisse an dieser Stelle nun präsentieren, die für uns relevanten Passagen habe ich fett hervorgehoben. Desweiteren präsentiere ich nur Auszüge aus den Urteilen, alles Andere würde einfach denRahmen sprengen:

OLG München
Urteil vom 11.09.2003
29 U 2681/03
Anbieterkennzeichnung nach zwei Klicks
JurPC Web-Dok. 276/2003, Abs. 1 - 25

TDG § 6, MDStV § 10 Abs. 2, BGB § 312c Abs. 1 Satz 1, BGB-InfoV § 1 Abs. 1

Leitsatz

Informationen zur Anbieterkennzeichnung, die über einen doppelten Link mittels "Kontakt" und "Impressum" aufgerufen werden können, können den Anforderungen des Transparenzgebots gemäß § 6 Satz 1 TDG, § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV ebenso wie den Anforderungen des Transparenzgebots gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB genügen.

Gründe

I.
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., macht gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz sowie wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit einem Internetauftritt der Beklagten unter der Domain "ae....de" geltend. Zum einen beanstandet die Klägerin die Anbieterkennzeichnung der Beklagten in deren Internetauftritt als unzureichend. Zum anderen beanstandet die Klägerin Werbeaussagen bezüglich der "G...Zeitung" als irreführend. Außerdem macht die Klägerin einen Aufwendungsersatzanspruch (Zahlung von 175,06 € nebst Zinsen) im Zusammenhang mit der vorprozessual erfolgten Abmahnung geltend. JurPC Web-Dok.
276/2003, Abs. 1
Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 05.03.2003 antragsgemäß verurteilt,

I. es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen:
1. in dem Internet-Portal www.ae....de Online-Bestellungen für Zeitschriften und Bücher anzubieten, wenn hierbei die Angaben zu ihrem Namen, ihrer Anschrift (Straßenadresse), ihren Vertretungsberechtigten, das Handelsregister, in das die Beklagte eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer nur indirekt über den Link "Kontakt" und dort über einen weiteren Link "Impressum" zur Verfügung gestellt werden,
2. im Zusammenhang mit der Bewerbung der Patientenzeitung "Die G...Zeitung" wie folgt zu werben:
"Viele Patienten - Umfragen zu Folge sind es bis zu 80 Prozent - würden die GZ gerne mit nach Hause nehmen, um sie intensiver lesen zu können."
und/oder
"Über 80 Prozent der Patienten würden die GZ gerne mit nach Hause nehmen, um sie intensiver lesen zu können (Leserumfrage zur G...Zeitung in der GZ 2/2002, 3.801 Einsendungen).
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 175,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.09.2002 zu zahlen.

...
+++

OLG München
Urteil vom 12.02.2004
29 U 4564/03
Anbieterkennzeichnung
JurPC Web-Dok. 136/2004, Abs. 1 - 19

TDG § 6, UKlaG § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4

Leitsatz *

Zu den Erfordernissen der leichten Erkennbarkeit und unmittelbaren Erreichbarkeit im Sinne von § 6 Satz 1 TDG bei der Verwendung eines zu den betreffenden Informationen führenden Links.

Gründe

I.
Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. nimmt die Beklagte wegen Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze im Zusammenhang mit der Gestaltung ihres Internetauftritts auf Unterlassung in Anspruch. Soweit im Berufungsverfahren noch von Belang, beanstandet der Kläger, dass der zu den Informationen betreffend die Anbieterkennzeichung führende Link ("Impressum") den Anforderungen des § 6 TDG nicht genüge. Dieser Link ist auf der Webseite der Beklagten am unteren Seitenrand zusammen mit anderen Links platziert und wird für den Nutzer bei üblicher Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Bildpunkten erst durch Scrollen auf der vierten Bildschirmseite sichtbar gemäß den nachstehend (um 90 Grad gedreht) wiedergegebenen Anlagen K 2a - K 2d
[folgen vier Seiten Bildschirmausdrucke] JurPC Web-Dok.
136/2004, Abs. 1
Mit Urteil vom 12.08.2003 hat das Landgericht München I die Beklagte verurteilt, bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel es zu unterlassen,

I. 1. bei der Präsentation von Waren auf der Internetseite mit der Adresse http://www.xxx.de die Angaben über den Namen und die Anschrift sowie die vertretungsberechtigten Personen der Beklagten, die Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit der Beklagten ermöglichen einschließlich der Anschrift der elektronischen Post, die Angabe über das Handelsregister, in dem die Beklagte eingetragen ist einschließlich der Registernummer ausschließlich auf der gesonderten Seite mit der Bezeichnung "Impressum", die erreichbar ist über das Betätigen eines Button mit der Bezeichnung "Impressum", die wie in Anlage K 2 a - K 2 d abgebildet, am unteren Ende der Seite positioniert ist und den der Nutzer bei einer Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Bildpunkten erst auf der vierten Bildschirmseite erreichen kann, zu machen;
und/oder
2. bei der Bestellung von Waren oder Dienstleistungen, die von der Beklagten auf der Internetseite xxx.de angeboten werden, dem Verbraucher die Möglichkeit einzuräumen, den Button mit der Bezeichnung "Bestellung abschicken" zu betätigen, ohne zuvor darüber zu informieren, wie der Vertag zustande kommt;
und/oder
3. bei der Bestellung von Waren oder Dienstleistungen, die von der Beklagten auf der Internetseite xxx.de angeboten werden, dem Verbraucher die Möglichkeit einzuräumen, den Button mit der Bezeichnung "Bestellung abschicken" zu betätigen, ohne zuvor darüber zu informieren, ob der Vertragstext gespeichert wird und dem Kunden zugänglich ist.

...
+++

Urteil LG Düsseldorf Az. 34 O 188/02

Verletzung von Impressumspflichten ist wettbewerbswidrig. 19.12.2003

Die Verletzung der nach § 6 Teledienstegesetz auf kommerziellen Websites vorgeschriebenen Impressumspflichten stellt nach Auffassung des Landgericht Düsseldorf gleichzeitig eine Wettbewerbsverletzung dar. Da die Vorschrift eine verbraucherschützenden Regelung sei habe sie zugleich wettbewerbsrechtlichen Charakter, so dass eine gegen sie verstoßende Wettbewerbshandlung unter dem Aspekt der Erlangung eines ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteils sittenwidrig sei. Ein Mitbewerber kann daher entsprechende Unterlassungsansprüche geltend machen (LG Düsseldorf, Az. 34 O 188/02).

+++

LANDGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 34 O 172/02

Entscheidung vom 07. November 2002

I. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,

1. im geschäftlichen Verkehr die Internet-Domain ... und/oder ... zu führen, zu beanspruchen, zu reservieren, zu benutzen und/oder diese Domain reserviert zu halten und/oder durch Dritte nutzen zu lassen;

2. die Internet Domainadresse ... und/oder ... Dritten anzubieten, zu vertreiben und/oder anbieten zu lassen, insbesondere sie zu veräußern;

3. den Namen, die Firma und/oder das Geschäftskennzeichen ... im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf EDV bezogene Sach- oder Dienstleistungen zu benutzen, mit ihm zu werben oder werben zu lassen;

4. eine Internetseite zu betreiben, auf der nicht die für ein ordnungsgemäßes Impressum gemäß §§ 3, 6 TGD erforderlichen Informationen, insbesondere Vor- und Nachname, sowie ladungsfähige Anschrift des Handelnden, vorhanden und leicht erreichbar sind;

5. ausdrücklich oder konkludent zu behaupten oder die Behauptung aufstellen zu lassen, die ... GmbH sei von ihrem Geschäftssitz in Wuppertal auf die ... umgezogen, sei unter der Telefonnummer ... oder der Faxnummer ... erreichbar.

...
+++

OLG Köln
Urteil vom 13.02.2004
6 U 109/03
Telediensteanbieter ohne Telefon-Nr.
JurPC Web-Dok. 159/2004, Abs. 1 - 9

TDG § 6, UklaG § 4

Leitsatz

Der Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste hat Angaben bereitzuhalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen. Postanschrift und E-Mail-Adresse genügen nicht. Zumindest muss entweder eine Telefon- oder eine Telefaxnummer angegeben werden. Ob - wofür vieles spricht - die Angabe einer Telefonnummer unabdingbar erforderlich ist, kann im Streitfall offen bleiben. Die vom Diensteanbieter eingeräumte Möglichkeit, online um Rückruf zu bitten, ist keine "Möglichkeit zur unmittelbaren Kontaktaufnahme" i. S. v. § 6 Nr. 2 TDG.

Begründung

I.
Der Kläger, der B.d.V.u.V. e.V., beanstandet den Internetauftritt der Beklagten, der Firma M. M. (Deutschland) GmbH, als Verstoß gegen die Vorschriften des Teledienstgesetzes. Er hat dazu die Auffassung vertreten, § 6 Nr. 2 des Teledienstgesetzes zwinge die Beklagte zur Angabe ihrer Telefonnummer. Da sie dies unstreitig unterlassen habe, könne er - der Kläger - sie aus § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch nehmen, außerdem stelle der Verstoß gegen die verbraucherschützende Vorschrift des § 6 TDG zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch dar. JurPC Web-Dok.
159/2004, Abs. 1
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 50 ff. d.A.), hat es im Wesentlichen ausgeführt, aus § 6 TDG ergebe sich keine Verpflichtung für einen Diensteanbieter, seine Telefonnummer anzugeben. Selbst darauf komme es nicht an, weil nämlich die Beklagte ihren (potentiellen) Kunden unstreitig die Möglichkeit anbiete, online durch Ausfüllen eines bestimmten Formulars um Rückruf zu bitten. Abs. 2
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen in erster Instanz gestellten Schlussantrag weiterverfolgt.


So Freunde, Wir sehen, dass JEDES EINZELNE Urteil, auf das sich unser Gast bezieht, Relevanz für geschäftsmäßige Seitenbetreiber hat.
Jeder Einzelne der Beklagten dort hat kurz gesagt etwas verkauft bzw. hat eine Dienstleistung angeboten.

Für private Websites, die nicht kommerzieller Natur sind, dürften diese Urteile in so weit relevant sein, als das sie Informationen anbieten, die sich in negativer Weise auf das Leben anderer auswirken.
Beispiel: Jemand bietet auf seiner Seite Informationen für die Reparatur eines Fernsehgerätes parat.
Jemand repariert nun auf Grund dessen seinen Fernseher und kriegt nen Schlag...
Ich denke, Ihr wisst alle worauf ich hinaus will...
Dies hat mir so ähnlich übrigens gestern ein Bekannter erklärt, er ist Jurist im örtlichen Kreiswehrersatzamt gewesen, auch wenn ich mich ein wenig ungeschickter ausgedrückt habe.
DAS dürfte auch die Vokabel nachhaltig bedeuten, nämlich im Sinne von Nachhaltig für das Leben anderer.
Da wir nun nicht davon ausgehen können, dass jemanden aufgrund der Platten, die er nach lesen von Holgers Plattenrezensionen gehört hat, das Trommelfell platzt (Plattenrezensionen des Bösen), ist die Impressumspflicht für Holger und seine EotC-Seiten irrelevant.

Dass der "Gast" uns hier einzig und allein Urteile dieser Natur zur Verfügung gestellt hat, sprich Urteile, die sich auf geschäftsmäßige Teledienste beziehen, zeigt doch sehr deutlich, dass er für uns relevante Sachen nicht präsentieren kann.
Ich kann mich ja mal schlau machen, mal sehene, ob je jemand gegen eine rein private Seite geklagt hat, nur wegen nicht erfüllter Impressumspflicht.
Das dürfte aussichtslos sein, es ist schon so, wie ich geschrieben habe - keine Impressumspflicht für wirklich rein private Seiten ohne Inhalte mit direkter negativer Auswirkung auf Leib und Leben Anderer.
Selbst wenn es so wäre (was nicht der Fall ist): Welches Gericht würde je auf die Idee kommen, Holger zu verklagen? Ja wofür denn? Das entbehrt doch schonmal jeglicher Logik und eigentlich wäre dieses ganze Beweisführungsbrimborium von meiner Seite hier nicht notwendig gewesen, weil es doch der gesunde Menschenverstand auch so begreifen können müsste.

Dies hat mir so ähnlich übrigens gestern ein Bekannter erklärt, er ist Jurist im örtlichen Kreiswehrersatzamt gewesen, auch wenn ich mich ein wenig ungeschickter ausgedrückt habe.

Fazit: Holger betreibt eine Seite, die in keinster Weise kommerziell bzw. geschäftsmäßig ist, noch nachhaltige Informationen (im Sinne von gefährlich, nachhaltig für das Leben Anderer).
Mach dir also wegen Impressumspflicht keine Sorgen mehr!

Im Übrigen: Der "Main Event" zum Beospiel ist geschäftsmäßiger Natur (Amazon-Links), da ist ein Impressum also wirklich vonnöten.

F. X. Huber
Fahnenflüchtiger


Beiträge: 408

03.03.2006 01:48
#20 RE: Aliase Zitat · Antworten

Guten Morgen, liebe Fußballfreunde!
Schönen Dank für die umfassende Information, Thorsten. Nur aufgepasst:

Zitat von T.Bode
Im Übrigen: Der "Main Event" zum Beospiel ist geschäftsmäßiger Natur (Amazon-Links), da ist ein Impressum also wirklich vonnöten.

"Dieser Main Event" scheint ja wirklich immer noch omnipräsent zu sein (zumindest seine Paradebeispieltauglichkeit ist ungebrochen). Tut das Not? Nicht, dass das zu einer Manie oder Neurose wird - man hört ja heutzutage so viele unschöne Dinge ...


Gentlemen, do not worry. Nathan Detroit's crap game will float again!

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Sehr geehrte Damen und Herren Leserinnen und Leser - Sie befinden sich in einer Kommunikationseinrichtung, welche den ENTERTAINER OF THE CENTURY (mit anderen Worten SINATRA, SINATRA und nochmals SINATRA) in ersprießlicher Weise thematisiert wissen möchte. Geschätztes Publicum: Diese Einrichtung ist in der Tat so hochgradig erquickend, so ungemein gastlich, der Wohlfühlfaktor so enorm hoch, dass es kurzum nichts Geringeres denn eine wahre Lust ist, sich hierorts aufzuhalten und sich durch die mannigfaltigen Rubriken zu bewegen! Sehen Sie sich gut und in aller Ruhe um und Sie werden - darauf mein Wort - nicht umhinkommen zu sagen: "Hier ist es schön, hier will ich bleiben."

*** Wertes Publicum: FRAU CHARLOTTE ROCHE ist eine GÖTTIN - eine WAHRE GÖTTIN ***

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